Die Arbeitnehmerkosten zur Kranken- und Pflegeversicherung werden dem Arbeitnehmer vom Bruttogehalt abgezogen. Die Arbeitnehmerkosten umfassen unter anderem den Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Mit Bezug auf die Kranken- und Pflegeversicherung liegen die Arbeitnehmerkosten bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von heute 66.150 € (2025) bei durchschnittlich 10,35 % auf Lohn und Gehalt. Diesem Wert liegt der offizielle im Dezember 2024 im Bundesanzeiger auf Basis des GKV-Schätzerkreises vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verkündete durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen zu Grunde. Der tatsächliche durchschnittliche Beitragssatz liegt schon Anfang 2025 rund 0,4 Prozentpunkte höher als der offiziell vom BMG veröffentlichte.
Bei der sogenannten geringfügigen Beschäftigung („Mini-Jobs“) gelten andere Beitragssätze. Aus Gründen der Vereinfachung werden „Mini-Jobs“ im Belastungs-Rechner nicht berücksichtigt und die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für 2025 veröffentlichte Mindestbemessungsgrundlage von jährlich 14.979,96 € zu Grunde gelegt.
Die Arbeitgeberkosten fallen als Lohnzusatzkosten zusätzlich zum Leistungsentgelt an. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkosten entsprechen sich in der Höhe, das heißt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber finanzieren paritätisch bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von heute 66.150 € (2025) bei durchschnittlich jeweils 10,35 % - zusammen 20,7 % - auf Lohn und Gehalt die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.